Pflegekinderaufsicht
Pflegekinderaufsicht
Grundlage:
Art. 316 ZGB
„Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter Aufsicht.
Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.
Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen.“
- Die eidgenössische Pflegekinderverordnung definiert drei Hauptbereiche der privaten Fremdbetreuung:
- die Familienpflege / Adoptionen
- die Tagespflege
- die Heimpflege (Zuständigkeit beim kantonalen Jugendamt KJA)
Die Pflegebewilligung ist vor Beginn des Pflegeverhältnisses abzuklären.
Familienpflege
Von Familienpflege spricht man, wenn 1 bis 3 Kinder bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit oder dem Erreichen des 16. Altersjahres dauernd, d. h. tags- und nachtsüber, durch andere Personen als die Erziehungsberechtigten betreut werden. Für die Abklärung und Begleitung eines solchen Pflegeverhältnisses ist die Pflegekinderaufsicht des Sozial-dienstes zuständig. Es ist zudem eine Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzuholen.
Tagespflege
Die Betreuung/Pflege von Kindern während des Tages erfordert seit Anfang 2006 nur noch eine Meldung an die Pflegekinderaufsicht (PKA), wenn diese unter 12 Jahre alt sind und gegen Bezahlung betreut werden. Gemäss Art. 7 der Pflegekinderverordnung untersteht die Tagespflege jedoch weiterhin der Pflegekinderaufsicht. Alle gemeldeten Tagespflege-familien müssen somit mindestens einmal pro Jahr von der Pflegekinderaufsicht besucht werden. Sofern Mängel festgestellt werden, müssen diese der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Aufsichtsbehörde) gemeldet werden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den Tagespflegeeltern gegebenenfalls die weitere Aufnahme von Kindern untersagen.
Für abgebende wie aufnehmende Eltern empfiehlt es sich deshalb, den Tageselternverein beizuziehen. Dieser berät Eltern und Pflegeeltern, unterstützt und begleitet sie und vermittelt Plätze. Die Vermittlerinnen und Vermittler prüfen den zukünftigen Pflegeplatz und klären rechtliche, finanzielle und versicherungstechnische Fragen. Es ist deshalb empfehlenswert, den Tageselternverein immer, zumindest aber für regelmässige, längerfristige Pflegeverhältnisse beizuziehen.
Adoption
Für die Aufnahme von Kindern mit dem Ziel einer späteren Adoption ist im Kanton Bern das Kantonale Jugendamt (KJA) zuständig.
Kontakt:
Kantonales Jugendamt
Hallerstrasse 5
3012 Bern
031 633 76 33
Fax 031 634 51 55
Internetseite KJA Adoption
Tagespflege und Familienpflege
KinderHut
Trägerverein für familienergänzende Kinderbetreuung
Oberstrasse 3
3360 Herzogenbuchsee
062 511 24 25
Internetseite
Pflegekinderaufsicht Oberaargau
Sozialamt der Stadt Langenthal
Jurastrasse 22
4900 Langenthal
062 916 22 80