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Alimentenhilfe

Alimentenbevorschussung

Sofern die durch ein Gericht oder eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vertraglich festgelegten Kinderalimente vom Schuldner bzw. der Schuldnerin nicht oder nicht regelmässig im Voraus ausgerichtet werden, besteht die Möglichkeit einen Antrag zur Bevorschussung der Kinderalimente zu stellen. Eherechtliche Unterhaltsansprüche unter Erwachsenen und Kinderzulagen werden nicht bevorschusst. Sozialhilfe beziehende Kinder haben keinen Anspruch auf Alimentenbevorschussung. Die Höhe der Alimente richtet sich nach den behördlich festgesetzten Beträgen, darf jedoch den Betrag einer maximalen einfachen AHV-Waisenrente nicht übersteigen.

Alimenteninkasso

Unterhaltsberechtigte haben Anspruch auf Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Alimente, wenn die unterhaltspflichtige Person diese nicht erfüllt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Kinder Anspruch auf Alimentenbevorschussung haben.

Zuständige Alimentenfachstelle:

Regionaler Sozialdienst Roggwil
Frau Brigit Rotzetter
Fachfrau Alimentenhilfe
Hofmattenweg 3
4914 Roggwil
062 918 20 40
E-Mail

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