Die Anschlussgemeinden beauftragen die Sitzgemeinde im Rahmen des Vertrags über die interkommunale Zusammenarbeit in Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren mit den Vorbereitungshandlungen in Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren. Dies betrifft insbesondere folgende Leistungen:
Die Eingabe der Gesuchsunterlagen für Voranfragen und Baugesuche sowie Anzeigen zur Anhebung von Baupolizeiverfahren erfolgt über die Gemeindeverwaltungen der örtlich zuständigen Anschlussgemeinden. Diese nehmen eine erste formelle Prüfung vor und leiten die Unterlagen zur Weiterbearbeitung an das Kompetenzzentrum weiter.
Das Kompetenzzentrum führt das Baubewilligungsverfahren durch, administriert die Einspracheverhandlungen und stellt Anträge an die Baubewilligungsbehörden. Im Baubewilligungsverfahren wird sichergestellt, dass die Vorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften entsprechen und damit die öffentliche Ordnung nicht gefährden. Das Kompetenzzentrum unterstützt die Baupolizeibehörden bei der Aufsicht zur Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften (u.a. Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung, Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und –hygiene, Wiederherstellung rechtmässiger Zustand, Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung).
Die Kompetenzen zum Erlass von Bauentscheiden (Art. 36 ff BauG), von Verfügungen im Rahmen von Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, Benützungs- und Betretungsverboten und Ersatzvornahmen (Art. 45 ff BauG), zur Verlängerung von Baubewilligungen (Art. 42 BauG) sowie zum Widerruf von Baubewilligungen (Art. 43 BauG) verbleiben ausschliesslich bei den zuständigen Organen der Anschlussgemeinden (Gemeinderat oder Baukommission). Das Planarchiv befindet sich weiterhin bei den örtlich zuständigen Gemeinden.
Der Sitz des Kompetenzzentrums befindet sich in der Gemeindeverwaltung Herzogenbuchsee. Die materiellen bau- und planungsrechtlichen Vorschriften der Anschlussgemeinden werden von dieser interkommunalen Zusammenarbeit nicht betroffen und gelangen in jedem Verfahren zur Anwendung. Im Übrigen ist das Recht der Sitzgemeinde anwendbar; einschliesslich der Gebührenordnung in Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren. Alle mit der Aufgabenübertragung in Verbindung stehenden Rechte und Pflichten werden von dieser begründet. Die Anschlussgemeinden treten die Forderungen aus der Gebührenerhebung an die Sitzgemeinde ab (Art. 164 ff OR). Die Sitzgemeinde ist für das Inkasso zuständig.
01.04.2020