JavaScript ist in Ihrem Browser deaktiviert. Ohne JavaScript funktioniert die Website nicht korrekt.

Familienzulagen

Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen.

Anspruchsberechtigte Personen

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft: Auf diese Personen ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) anwendbar.
  • Nichterwerbstätige: Das FamZG gibt auch den Nichterwerbstätigen im Sinne der AHV mit bescheidenem Einkommen grundsätzlich einen Anspruch auf Familienzulagen.
  • Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind: Mit dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gilt eine Sonderregelung, die sowohl selbstständigen Landwirten wie auch landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anspruch auf Familienzulagen gibt.
  • Selbstständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft: Das FamZG ist auf diese Bezügerkategorie nicht anwendbar. Die Kantone BE, LU, SZ, NW, GL, BS, BL, SH, AR, SG, VD, VS und GE haben Familienzulagen für Selbstständigerwerbende eingeführt.