Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen.
Anspruchsberechtigte Personen
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft: Auf diese Personen ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) anwendbar.
- Nichterwerbstätige: Das FamZG gibt auch den Nichterwerbstätigen im Sinne der AHV mit bescheidenem Einkommen grundsätzlich einen Anspruch auf Familienzulagen.
- Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind: Mit dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gilt eine Sonderregelung, die sowohl selbstständigen Landwirten wie auch landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anspruch auf Familienzulagen gibt.
- Selbstständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft: Das FamZG ist auf diese Bezügerkategorie nicht anwendbar. Die Kantone BE, LU, SZ, NW, GL, BS, BL, SH, AR, SG, VD, VS und GE haben Familienzulagen für Selbstständigerwerbende eingeführt.